RÜEGER

AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, einschließlich Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen, sind schriftlich niederzulegen.

1.3 Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.4 Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung

2.1 Unser Angebot ist freibleibend, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.

2.2 Ein Auftrag des Bestellers wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung angenommen. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt, soweit wir nicht ausnahmsweise ein bindendes Angebot abgegeben haben.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2.4 Änderungen der Konstruktion, der Wahl der Werkstoffe und der Bauart behalten wir uns auch nach Vertragsschluss vor, sofern diese Änderungen der technischen Verbesserung dienen und dem Kunden zumutbar sind.

§ 3 Preise- Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern dies in der Auftragsbestätigung oder einem bindenden Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben ist, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung, Montage und Inbetriebnahme.

3.2 Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Erfolgt die Lieferung mehr als 8 Wochen nach Vertragsabschluß, sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen.

3.3 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.4 Sofern wir in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise schriftlich kein Zahlungsziel eingeräumt haben, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) 2 Wochen nach Auslieferung der Ware fällig.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen akzeptieren wir nur bei besonderer Vereinbarung und unter Vorbehalt von deren Einlösung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel-, Scheckkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

3.7 Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit und die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die Klärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sofern ein Lieferzeitpunkt schriftlich nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart ist, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefersache das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten, führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 4 Wochen, so sind wir und der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

4.3 Setzt uns der Besteller nach unserem Verzug eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

4.4 Wird die Lieferzeit auf Wunsch des Bestellers verlängert, so können wir den Besteller mit den hieraus folgenden Kosten belasten. 4.5 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn dem nicht ein erkennbares berechtigtes Interesse des Bestellers entgegensteht.

§ 5 Versand / Gefahrübergang

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn wir den Versand übernehmen oder die Kosten dafür tragen.

5.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers eindecken.

5.3 Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller die Lieferung binnen 8 Tagen ab Fertigstellungsanzeige abzunehmen.

§ 6 Mängelgewährleistung

6.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6.2 Gewichts-, Maßangaben und technische Angaben in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, unverbindlich und sind insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften.

6.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel einer Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

6.4 Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei bloß geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

6.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.6 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder auf fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer vertragswesentlichen Pflicht durch uns oder unserer leitenden Angestellten, beruht. Sie gelten ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Die Ersatzpflicht ist aber stets auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.8 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Werkleistungen (§§ 631 ff BGB) gelten die gesetzlichen Fristen, jedoch mindestens 12 Monate. Für nachgebesserte Teile oder Ersatzlieferungen gilt eine Gewährleistungspflicht von mindestens 12 Monaten, gerechnet ab Beendigung der Nachlieferung oder der Anlieferung der Ersatzlieferung. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 7 Haftung aus sonstigen Gründen

7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, die über das in den §§ 4 und 6 vorgesehene Maß hinausgehen, sind ausgeschlossen.

7.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.3 Soweit dem Besteller nach diesem § 7 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 6.8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

8.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt des Vertrages, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand immer pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.

8.5 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache zu einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

9.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Aachen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz, oder, sofern es sich um Geschäfte einer Niederlassung des Bestellers handelt, an dem Ort der Niederlassung zu verklagen.

9.2 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Baesweiler.

§ 10 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

10.1 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

10.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.